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I had the same question and emailed Bundesagentur für Arbeit (BA). In my case, the officer said that, with the internship

  • study-related, and
  • less than 90 days within 12 months, and
  • during my study after 4th semester in H+ institution

and thus

  • under 15.6

there is no need for BA's 'Einvernehmen' because it is not considered an employment (BeschV § 30 Nr. 2; Nichtbeschäftigungsfiktion (16a.15.8) from here and page 231 and page 410 here). Therefore, you only need legitimate way of entry + stay for 90 days (e.g. with your EU residence permit/visa-free passport/...).

Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

and

Für studienfachbezogene Praktika kann während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fach-Semester ein Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV im Einvernehmen mit der BA erteilt werden.

Praktika nach § 15 Nr. 6 BeschV, die maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden sollen, gelten nach § 30 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung. Positivstaater benötigen dann weder das Einvernehmen der BA, noch einen Aufenthaltstitel. Visumpflichtige Staatsangehörige benötigen zwar ein Visum, aber kein Einvernehmen der BA.

and

Non-EU citizens living in one of the countries that do apply the agreement fully (so-called Schengen States) with a valid residence permit do not need a visa for visits to Germany of up to 90 days in any period of 180 days when not taking up work.

I had the same question and emailed Bundesagentur für Arbeit (BA). In my case, the officer said that, with the internship

  • study-related, and
  • less than 90 days within 12 months, and
  • during my study after 4th semester in H+ institution

and thus

  • under 15.6

there is no need for BA's 'Einvernehmen' because it is not considered an employment (BeschV § 30 Nr. 2; Nichtbeschäftigungsfiktion (16a.15.8) from here and page 231 and page 410 here). Therefore, you only need legitimate way of entry + stay for 90 days (e.g. with your EU residence permit/visa-free passport/...).

Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

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Für studienfachbezogene Praktika kann während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fach-Semester ein Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV im Einvernehmen mit der BA erteilt werden.

Praktika nach § 15 Nr. 6 BeschV, die maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden sollen, gelten nach § 30 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung. Positivstaater benötigen dann weder das Einvernehmen der BA, noch einen Aufenthaltstitel. Visumpflichtige Staatsangehörige benötigen zwar ein Visum, aber kein Einvernehmen der BA.

I had the same question and emailed Bundesagentur für Arbeit (BA). In my case, the officer said that, with the internship

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there is no need for BA's 'Einvernehmen' because it is not considered an employment (BeschV § 30 Nr. 2; Nichtbeschäftigungsfiktion (16a.15.8) from here and page 231 and page 410 here). Therefore, you only need legitimate way of entry + stay for 90 days (e.g. with your EU residence permit/visa-free passport/...).

Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

and

Für studienfachbezogene Praktika kann während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fach-Semester ein Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV im Einvernehmen mit der BA erteilt werden.

Praktika nach § 15 Nr. 6 BeschV, die maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden sollen, gelten nach § 30 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung. Positivstaater benötigen dann weder das Einvernehmen der BA, noch einen Aufenthaltstitel. Visumpflichtige Staatsangehörige benötigen zwar ein Visum, aber kein Einvernehmen der BA.

and

Non-EU citizens living in one of the countries that do apply the agreement fully (so-called Schengen States) with a valid residence permit do not need a visa for visits to Germany of up to 90 days in any period of 180 days when not taking up work.

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there is no need for ZAV pre-approval ('Einvernehmen'). BecauseBA's 'Einvernehmen' because it is not considered an employment (BeschV § 30 Nr. 2; Nichtbeschäftigungsfiktion (16a.15.8) from here and page 231 and page 410 here). Therefore, you only need legitimate way of entry + stay for 90 days (e.g. with your EU residence permit/visa-free passport/...).

Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengenist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

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Für studienfachbezogene Praktika kann während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fach-VisumSemester ein Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV im Einvernehmen mit der Anmerkung "ErwerbstätigkeitBA erteilt werden.

Praktika nach § 15 Nr. 6 BeschV, die maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden sollen, gelten nach § 30 Nr. 2 BeschV nicht erlaubt" zulässigals Beschäftigung. Positivstaater benötigen dann weder das Einvernehmen der BA, noch einen Aufenthaltstitel. Visumpflichtige Staatsangehörige benötigen zwar ein Visum, aber kein Einvernehmen der BA.

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Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

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Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

and

Für studienfachbezogene Praktika kann während des Studiums an einer ausländischen Hochschule nach dem vierten Fach-Semester ein Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV im Einvernehmen mit der BA erteilt werden.

Praktika nach § 15 Nr. 6 BeschV, die maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden sollen, gelten nach § 30 Nr. 2 BeschV nicht als Beschäftigung. Positivstaater benötigen dann weder das Einvernehmen der BA, noch einen Aufenthaltstitel. Visumpflichtige Staatsangehörige benötigen zwar ein Visum, aber kein Einvernehmen der BA.

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Bei Kurzaufenthalten ist darüber hinaus § 30 BeschV zu beachten. In diesen Fällen liegt keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG („Nichtbeschäftigungsfiktion“) und somit keine Erwerbstätigkeit vor, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.

Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 30 BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten, ist daher auch mit einem Schengen-Visum mit der Anmerkung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zulässig.

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